Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der STOCKMEIER Gruppe
„Wir“ im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen („Bedingungen“) sind immer das jeweilige Unternehmen der STOCKMEIER-Gruppe, das diese Bedingungen in Bezug nimmt. Unser Vertragspartner wird als „Käufer“ bezeichnet. Diese Bedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, egal, ob wir diese herstellen oder bei Lieferanten/Zulieferern einkaufen.
Präambel
Wir liefern an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen nur zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte der vorstehenden Art, auch wenn diese Bedingungen im Einzelfall nicht nochmals besonders in Bezug genommen worden sind.
Der Geltung anderer Bedingungen – insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers – wird hiermit ausdrücklich widersprochen; diese verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsschluss nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Die Geltung abweichender Bedingungen setzt unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung § 1a), letzter Satz) voraus, wobei schriftlich hier und im Folgenden im Sinne von § 127 BGB zu verstehen ist.
§ 1 Angebot und Annahme
a) Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen haben.
b) Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie „circa“, „wie bereits geliefert“, „wie gehabt“ oder ähnliche Zusätze in unseren Angeboten beziehen sich ausschließlich auf die Qualität oder Quantität der Ware, nicht aber auf den Preis. Solche Angaben in Bestellungen des Käufers werden von uns entsprechend verstanden.
c) Unsere Mengenangaben sind ungefähr. Für den Fall der Lieferung in Aufsetz- oder fest verbundenen Tanks sowie in Silofahrzeugen gelten Abweichungen von +/- 10 % der vereinbarten Menge als vertragsgemäß. Solche Mengenabweichungen mindern bzw. erhöhen den vereinbarten Kaufpreis entsprechend.
d) Für alle unsere Lieferungen gilt „EXW Incoterms (2020)“ (bezogen auf das Lager/Werk, ab dem wir jeweils liefern), soweit nichts anderes vereinbart ist. Für den Fall, dass wir ausnahmsweise den Transport für den Käufer organisieren und Frachtkosten vorlegen, sind diese vom Käufer auf Anforderung unverzüglich skontofrei zu erstatten. Wir sind berechtigt, die Art des Versands (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) nach unserem pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen. Wünscht der Kunde den Abschluss von Versicherungen, obliegt es ihm, dies ausdrücklich zu äußern.
§ 2 Kaufpreis und Zahlung
a) Es gelten unsere zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses aktuellen Netto-Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und etwaiger sonstiger öffentlich-rechtlicher Gebühren oder Abgaben. Diese Preise verstehen sich „EXW Incoterms (2020)“.
Die Preise werden aufgrund der von uns oder unserem Vorlieferanten festgestellten Mengen bzw. Gewichte berechnet, es sei denn der Empfänger ermittelt sie mittels geeichter Waagen und die Ware wurde auf unsere Gefahr transportiert; dann sind dessen Feststellungen für die Preisberechnung maßgeblich.
b) Der Kaufpreis ist fällig netto Kasse bei Lieferung der Ware, soweit nichts anderes schriftlich § 1a), letzter Satz) vereinbart ist. Skonto und Zielvereinbarungen gelten nur für den jeweils bestätigten Auftrag und begründen keinen Aufschub der Fälligkeit. Ein vereinbarter Skontoabzug entfällt in jedem Falle bei Wechselhereinnahme, auch wenn die Diskontspesen zu Lasten des Käufers gehen.
c) Mit Ablauf einer Zahlungsfrist kommt der Kunde automatisch in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die gesetzliche Verzugspauschale kommt hinzu. Die Geltendmachung von weitergehenden Verzugsschäden und – gegenüber Kaufleuten – von gesetzlichen Fälligkeitszinsen (§§ 352, 353 HGB) behalten wir uns vor.
d) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und bei entsprechender Vereinbarung angenommen. Bankübliche Spesen des Zahlungsverkehrs gehen zu Lasten des Käufers.
e) Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnung oder das Zurückbehaltungsrecht beruhen auf demselben Rechtsverhältnis oder § 320 BGB oder die Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
f) Wenn der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – ganz oder teilweise in Verzug gerät, wird die gesamte Restschuld sofort fällig, auch wenn wir Schecks/Wechsel – ohne entsprechende Vereinbarung – entgegengenommen haben.
Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für künftige Lieferungen zu verlangen. Wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung trotz Mahnung in angemessener Frist nicht geleistet, sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und Schadensersatz geltend zu machen.
g) Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, die unseren Anspruch gefährdet, so gilt das gleiche wie zu lit. f), auch wenn uns solche vor Vertragsschluss bereits vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt werden.
§ 3 Lieferung
a) Die vereinbarten Lieferfristen und -termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich als solcher schriftlich § 1a), letzter Satz) vereinbart wurde. Fixgeschäfte, insbesondere solche nach § 376 HGB, müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.
b) Bei Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren (Streckengeschäfte), sind Liefertermin und -frist eingehalten, wenn die Ware die Lieferstelle unseres Vorlieferanten so rechtzeitig verlässt, dass bei üblicher Transportzeit die Lieferung rechtzeitig beim Empfänger eintrifft.
c) Wir haften nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung, soweit sie jeweils auf höherer Gewalt oder einem sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignis beruht, welches wir nicht zu vertreten haben (Höhere Gewalt; z.B. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Epidemie, Pandemie, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Verzögerungen etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen). Als Höhere Gewalt zählen insbesondere Einschränkungen der Liefer- oder Leistungsfähigkeit von uns oder unseren Vorlieferanten, verursacht durch oder im Zusammenhang mit Pandemien und Epidemien, einschließlich z.B. Grenzschließungen, Warenknappheit, Personalmangel, Exportbeschränkungen, Betriebsschließungen oder Betriebsunterbrechungen. Als Höhere Gewalt gilt zudem auch die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch einen Vorlieferanten von uns, wenn wir diese jeweils nicht zu vertreten haben. Über die vorgenannten Fälle Höherer Gewalt informieren wir den Käufer unverzüglich.
d) Wir haften ferner nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung, die aufgrund Verknappung von für die Herstellung der Produkte benötigter Energie (insbesondere Gas) bei uns oder einem Vorlieferanten zurückzuführen sind, sofern in letzterem Fall nicht ohnehin ein Fall einer nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Belieferung vorliegt, die wir nicht zu vertreten haben. In einem solchen Fall sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen und unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Käufers die verfügbaren Energie- oder Vorproduktmengen zu allokieren und einzusetzen.
e) Beide Parteien haben auch das Recht, bei dauerhaften Betriebsstörungen durch oben genannte Fälle Höherer Gewalt, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche, ganz oder teilweise vom Vertrage zurücktreten. Etwaige erbrachte Leistungen sind im Falle eines Rücktritts unverzüglich zu erstatten. Beabsichtigt der Käufer, nach vorstehenden Regelungen vom Vertrag zurückzutreten, hat er dies mit einer Frist von zwei Wochen anzukündigen. Von dauernden Betriebsstörungen im vorstehenden Sinne kann ausgegangen werden, wenn die Störung länger als fünf Wochen dauert.
f) Der Käufer ist verpflichtet, seine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der europäischen VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung zu erfüllen.
§ 4 Versendung und Annahme
a) Für alle unsere Lieferungen gilt "EXW Incoterms (2020)" (bezogen auf das Lager/Werk, ab dem wir jeweils liefern), soweit nichts anderes vereinbart ist. Abweichend hiervon und nur, falls ausdrücklich vereinbart, versenden wir die Ware auf Kosten des Käufers an den von ihm angegebenen Bestimmungsort (Versendungskauf). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht beim Versendungskauf mit Zugang unserer Versandbereitschaftsanzeige beim Käufer oder spätestens mit der Aushändigung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Käufer über.
b) Holt der Käufer die Ware an der Lieferstelle ab, muss er bzw. sein Beauftragter das Fahrzeug beladen und die gesetzlichen Vorschriften insbesondere bzgl. des Gefahrguttransports beachten.
c) Für das Abladen und Einlagern der Ware ist der Käufer verantwortlich.
d) Bei Lieferungen in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks hat der Käufer für einen einwandfreien technischen Zustand seiner Tanks oder sonstigen Lagerbehälter zu sorgen und den Anschluss der Abfüllleitungen an sein Aufnahmesystem in eigener Verantwortung zu veranlassen sowie ggf. den Empfänger entsprechend zu verpflichten. Unsere Verpflichtung beschränkt sich auf die Bedienung der fahrzeugeigenen Einrichtungen.
e) Soweit unsere Mitarbeiter in den Fällen der vorstehenden Absätze b) bis d) beim Abladen bzw. Abtanken behilflich sind, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen. Kosten aus Stand- und Wartezeiten gehen zu Lasten des Käufers.
§ 5 Verpackung, Pfandgebinde
a) Sofern wir in Leihverpackungen liefern, sind diese spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eintreffen beim Käufer von diesem in entleertem, einwandfreiem Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an uns zurückzusenden oder ggf. frei unserem Fahrzeug gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben.
b) Gerät der Käufer mit der Erfüllung der unter a) genannten Verpflichtung in Verzug, sind wir berechtigt, für die über 30 Tage hinausgehende Zeit ein angemessenes Entgelt zu berechnen und nach erfolgloser Fristsetzung zur Rückgabe unter Anrechnung des vorgenannten Entgelts den Wiederbeschaffungspreis zu verlangen.
c) Auf Verpackungen angebrachte Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Die Leihverpackung darf weder vertauscht noch wieder befüllt werden. Der Käufer trägt das Risiko von Wertminderungen, des Vertauschens und des Verlustes. Maßgebend ist der Eingangsbefund in unserem Betrieb. Die Verwendung der Leihverpackung als Lagerbehälter oder ihre Weitergabe an Dritte ist unzulässig, soweit dies nicht vorher schriftlich § 1a), letzter Satz) vereinbart ist.
d) Kesselwagen hat der Käufer in eigener Verantwortung unverzüglich zu entleeren und an uns oder die angegebene Anschrift in ordnungsgemäßem Zustand zurückzusenden. Gerät er mit der Rücksendung in Verzug, gehen die verzugsbedingten Kosten des Kesselwagens zu seinen Lasten.
e) Liefern wir Produkte in Pfandgebinden (bspw. Flaschen), gilt ergänzend Anlage P.
f) Gemäß §15 VerpackG hat der Käufer das Recht, die Verpackung der Ware, die innerhalb Deutschlands bezogen oder geliefert wurde, an uns zurückzugeben, damit sie im Sinne des Gesetzes verwertet oder entsorgt wird. Die Absprache über den Rückgabeort und die Kosten erfolgt individuell. Die Rücknahme lizenzpflichtiger Verpackungen erfolgt kostenfrei über die Dualen Systeme.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
a) Haben wir bei Auslieferung eines Gegenstandes für diesen bereits das vollständige Entgelt erhalten, geht das Eigentum mit Übergabe dieses Gegenstandes an den Käufer auf diesen über, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
b) Treten wir durch die Lieferung in Vorleistung – erfolgt also die Lieferung der Ware zu einem Zeitpunkt, zu dem wir das auf die jeweilige Ware bezogene geschuldete Entgelt noch nicht oder nicht vollständig erhalten haben (Vorbehaltsware) – gilt ergänzend:
(1) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlicher von uns gelieferter Vorbehaltsware bis zu deren Kaufpreiszahlung und darüber hinaus so lange vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch aus später abgeschlossenen Verträgen und gleich aus welchem Rechtsgrund – einschließlich aller Eventualverbindlichkeiten (insbesondere Scheck-, Wechsel-Zahlung) – bezahlt sind.
(2) Für den Fall, dass der Eigentumsvorbehalt nur durch Eintrag in bestimmte Register oder/und unter Beachtung von besonderen sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen Gültigkeit erlangt, verpflichtet sich der Käufer, diese Voraussetzungen zu schaffen. Alle sich daraus ergebenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und weiterzuveräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt. Im Einzelnen gilt Folgendes:
(a) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum an der neuen Sache.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht.
Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.
(b) Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder den sonstigen Veräußerungsgeschäften wie z.B. Werklieferungsverträgen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben oder die Ware fest eingebaut ist.
Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, vermengt oder fest eingebaut ist, steht uns aus dieser Zession ein im Verhältnis vom Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender erstrangiger Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, tritt der Besteller hiermit einen erstrangigen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware an uns ab.
Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er hiermit die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an uns ab.
Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Käufer in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Käufer seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis hiermit in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns ab.
Von der Abtretung umfasst sind insbesondere nicht nur Zahlungsansprüche, sondern auch Ansprüche auf Herausgabe insbesondere für den Fall, dass der Käufer ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft.
(c) Wir nehmen die obigen Abtretungen hiermit an.
(d) Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Einziehungsermächtigung kann von uns bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung durch den Käufer erfolgen. Das gleiche gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers, die unseren Anspruch gefährden. In diesen Fällen sind wir vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.
(e) Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Besteller zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
(f) Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Käufer eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert für uns aufzuheben.
(4) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
(5) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
(6) Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung durch den Käufer sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, und zwar unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.
(7) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung an.
§ 7 Mängelansprüche / Schadenersatz
a) Soweit wir zur Nacherfüllung verpflichtet sind, erfolgt diese nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Ort der Nacherfüllung ist unser Sitz.
§ 377 HGB bleibt unberührt; wir empfehlen dem Käufer aus Beweiszwecken eine etwaige Rüge schriftlich zu fassen. Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstückes auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. Außerdem hat er sich vor dem Abtanken durch Probenahme nach den handelsüblichen Gepflogenheiten von der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware zu überzeugen.
Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem vertraglich vorausgesetzten Ort verbracht wurde; die Rechte des Käufers nach § 439 III BGB werden hierdurch nicht eingeschränkt.
Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts oder des Designs stellen keine Mängel dar.
Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, Angaben in Sicherheitsdatenblättern, Angaben zur Verwendbarkeit der Waren und Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen. Insbesondere stellen einschlägig identifizierte Verwendungen nach der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
Darüber hinaus stehen dem Käufer die weiteren gesetzlichen Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag und Minderung zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Schadensersatzansprüche bestehen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(b) Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) haften wir bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf Schadenersatz, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden, wenn nachstehend nichts anderes geregelt ist. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf, ferner solche, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Dem Käufer stehen Schadensersatzansprüche gegen uns nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt in gesetzlicher Höhe zu, wenn diese durch uns, einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht sind und auf
- einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
- einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder
- dem Produkthaftungsgesetz oder
- der Verletzung einer Pflicht aus einem übernommenen Beschaffungsrisiko oder einer übernommenen Garantie beruhen.
Weitere Schadensersatzansprüche gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.
Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.
§ 8 Verjährung von Mängelansprüchen
(a) Ansprüche des Käufers aufgrund von Sachmängeln verjähren in einem Jahr, es sei denn,
(1) bei der von uns gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder
(2) der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen oder
(3) es handelt sich um Ansprüche, die auf einer/einem von uns übernommenen Garantie oder Beschaffungsrisiko beruhen oder
(4) es handelt sich um Schadenersatzansprüche oder
(5) es handelt sich um Ansprüche gem. § 445a BGB.
In den Fällen (1) bis (4) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(b) Im Fall (5) gelten ebenfalls die gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB ist (insbesondere: Letztkäufer kauft als Verbraucher von einem Unternehmer eine Sache); andernfalls (also ohne Beteiligung eines Verbrauchers als Letztkäufer) beträgt die Verjährungsfrist 14 Monate.
(c) Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über den Beginn und Neubeginn der Verjährung.
(d) Für Rechtsmängel gelten § 8a) bis c) entsprechend.
§ 9 REACH
Gibt der Käufer uns eine Verwendung gemäß Artikel 37.2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) bekannt, die eine Aktualisierung der Registrierung oder des Stoffsicherheitsberichtes erforderlich macht oder die eine andere Verpflichtung nach der REACH-Verordnung auslöst, trägt der Käufer alle nachweisbaren Aufwendungen. Etwaige uns obliegende Lieferverpflichtungen verlängern sich im Falle des S.1 im angemessenen Umfang. § 7 bleibt unberührt.
Sollte es aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes nicht möglich sein, die nach S. 1 vom Käufer geänderte Verwendung als identifizierte Verwendung einzubeziehen und sollte der Käufer entgegen unserem Rat beabsichtigen, die Ware in der Weise zu nutzen, von der wir abgeraten haben, können wir vom Vertrag zurücktreten.
§ 10 Sonstige Bestimmungen
a) Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Sitz, wenn der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sowie in dem Fall, in dem der Käufer seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat. Nach unserer Wahl können wir auch an unserer Hauptniederlassung in Bielefeld klagen oder, wenn der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand.
b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland wie zwischen zwei Vertragsparteien mit Sitz in Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts in der jeweils geltenden Fassung (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf CISG vom 11.April 1980) und solcher Rechtsnormen, die auf fremde Rechtsordnungen verweisen.
c) Der Käufer ist verpflichtet, seinen Mitarbeitern und den von ihm eingeschalteten Dritten, deren personenbezogene Daten für die Zwecke dieses Vertrags von uns verarbeitet werden, unsere Datenschutzhinweise zur Kenntnis zu bringen. Diese Datenschutzhinweise werden dem Käufer bei Vertragsschluss ausgehändigt.
Stand 08/2022